Gesamtpersonalrat erreicht epochale Vereinbarung zur Gestaltung der Digitalisierung und der sogenannten „KI“

Nach mehrjähriger Vorarbeit ist es dem Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Stuttgart (GPR LHS) gelungen, einen außergewöhnlichen und epochalen Erfolg auf dem Weg der mitbestimmten Gestaltung der Digitalisierung und der sogenannten „Künstlichen Intelligenz“ („KI“) zu erringen. Unter der Leitung der GPR-Vorsitzenden Claudia Häussler und ihres GPR-Kollegen Chris Purz erreichte das Team des GPR die Durchsetzung einer Rahmendienstvereinbarung zur Digitalisierung und Informationstechnik. Der Erfolg wurde möglich durch die enge Zusammenarbeit zwischen dem GPR LHS und dem „Forum Soziale Technikgestaltung“. Der Leiter des „Forum Soziale Technikgestaltung“, Welf Schröter, trug zur Vorbereitung bei und begleitete das Vorhaben als Berater des GPR. Die Rahmen-DV wurde im Mai 2022 unterschrieben. Zur DV in der Länge von 11 Seiten gehören rechtlich gleichgestellte acht Anlagen mit abermals zusammen 11 Seiten Umfang.

Ein besonderes Kennzeichen der Rahmen-DV sind die zahlreichen Innovationsimpulse, die auf Eigeninitiative der Beschäftigtenvertretung entstanden und die vom öffentlichen Arbeitgeber mitgetragen werden. Nachfolgend ist nach einer Vorbemerkung die Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte des epochalen Dokumentes zu lesen. Am Ende findet sich das 22-seitige Dokument als pdf-Datei, um damit Kolleginnen und Kollegen in anderen Kommunen aber auch in Industrie und Dienstleistung zum eigenaktiven Handeln zu ermutigen. Inzwischen wurde die Rahmen-DV für den „Deutschen Personalräte-Preis 2022“ nominiert.

Vorbemerkung zur Entstehung der DV 

Auf Eigeninitiative erarbeitete der GPR LHS den Entwurf einer Rahmendienstvereinbarung zur Gestaltung der digitalen Transformation der Landeshauptstadt Stuttgart und zur Erweiterung der Mitbestimmung. Im Zentrum stehen dabei die Zukunftsorientierung (nicht nur die nachholende Digitalisierung sondern auch die vorausschauende Gestaltung sog. „KI“), die Sicherung der  Beschäftigung, der verbindliche Vorab-Zukunftsdialog, der moderierte Spezifikationsdialog zur Gestaltung algorithmischer Systeme, die strukturiert Prozessdarstellung der „KI“-Implementierung mit Veto-Recht, Qualifizierung, Barrierefreiheit und die Ausrichtung zur Assistenztechnik.

Die zunehmende Zahl der geplanten Einführungen digitaler Werkzeuge und Plattformen hat die Mitbestimmung vor eine komplexe Herausforderung gestellt. Eine Rahmendienstvereinbarung sollte aus der Sicht des GPR die Abläufe transparent und verbindlich strukturieren sowie Prozessabläufe regeln, um das Aushebeln der Mitbestimmung zu vermeiden. Der GPR wollte statt einer nur reaktiven Rolle den proaktiven Part der Gestaltung beteiligungsorientiert einnehmen: Digitalisierung ja, jedoch mitbestimmt. Das Hintergehen der Mitbestimmung galt es zu unterbinden. Der GPR ergriff die Initiative.

Die Mitglieder von GPR und PRs haben sich über die neuen digitalen Innovationen kundig gemacht, sich qualifiziert und sich beteiligungsorientiert untereinander abgestimmt. Die Hinzuziehung einer externen Beratung für den GPR hat die Hinwendung zum Blick auf die Zukunft der Kommunalverwaltung unterstützt. Über ein Jahr lang hat der GPR mit dem öff. Arbeitgeber verhandelt. Dabei drängte der GPR auf neue Verfahren und Kriterien zur Einführung algorithmischer Systeme. Die sog. „KI“ soll Assistenztechnik bleiben. Aus ethischen Gründen soll die sog. „KI“ nicht anstelle des Menschen entscheiden.

Am Ende der erfolgreichen Verhandlung steht die „Rahmendienstvereinbarung zur Digitalisierung und Informationstechnik bei der Landeshauptstadt Stuttgart“. Ein einschlägiges Werk auf elf Seiten mit zzgl. 8 Anlagen. Im „Zukunftsdialog“ besprechen der öff. Arbeitgeber und der GPR die digitale Strategie vor (!) ihrer Umsetzung. In Kooperation mit der städt. IT-Abteilung konnten die Prozessmodellierung und der „Spezifikationsdialog“ vereinbart werden. Weitreichende Schritte der Qualifizierung und Beschäftigungssicherung konnten verankert werden. Diese Rahmen-DV formt die „KI“-Technik zur Assistenz. Soziale Innovation geht vor technischer Innovation.

Kurzzusammenfassung der Eckpunkte der Rahmendienstvereinbarung

Unsere Kolleginnen und Kollegen des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Stuttgart haben durch ihre Initiative eine neue innovative Richtung in der Kultur der Mitbestimmung eingeschlagen. Wir haben eine neue Praxis der Mitbestimmung und eine Erweiterung der Mitbestimmung in einer

„Rahmendienstvereinbarung zur Digitalisierung und Informationstechnik bei der Landeshauptstadt Stuttgart (nachfolgend Rahmendienstvereinbarung) zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister und dem Gesamtpersonalrat, vertreten durch die Vorsitzende“

angestoßen, ausgehandelt und verbindlich gemacht. Soziale Innovationen werden mit technischen und organisationellen Innovationen verknüpft.

Das Gesamtwerk der Rahmen-DV fügt sich aus 11 Seiten verbindlicher Vereinbarung mit weiteren acht – im gleichen Sinne verbindlichen – Anlagen im Umfang von 11 Seiten zusammen. Die Rahmen-DV umfasst somit insgesamt 22 Seiten.

Die Besonderheit der neuen Rahmen-DV gründet in der Verbindung reaktiver traditioneller Schutzaufgaben der Beschäftigtenvertretung mit vorausschauender, proaktiver Zukunftsgestaltung der kommenden Arbeitswelten. Dem GPR geht es nicht nur um die soziale Gestaltung der gegenwärtigen Arbeitsumgebungen sondern zugleich um die arbeitnehmerorientierte Einbettung der algorithmischen Assistenztechnik der nahen Zukunft (der sogenannten „Künstliche Intelligenz“) in den arbeitsweltlichen Transformationsprozess.

Die Initiative dazu ging von den Kolleginnen und Kollegen im Gesamtpersonalrat aus. Mit einem intensiv und qualifiziert ausgearbeiteten Entwurf überraschte das Gremium den Arbeitgeber, der an vielen Stellen noch in althergebrachten Vorstellungen von Techniknutzungen befangen war. Durch einen strategischen Dialog der Beschäftigtenvertretung mit Vertreterinnen der Stadtverwaltung aus unterschiedlichen Fachbereichen konnte ein hochkompetentes Aushandlungsergebnis und eine Zustimmung der Spitze der Stadtverwaltung erreicht werden.

Die zentralen Neuerungen der tragfähigen Lösung lassen sich in sieben Innovationen beschreiben:

  • Erste Innovation: Es gibt nun die Festlegung eines transparenten und zugleich differenzierten Verfahrens zur Einführung neuer IT-Strukturen und Software-Systeme. Diese – auch grafisch dargestellte – Prozesskette der mitbestimmten Implementierung differenziert die Qualität von technischen Ebenen und weist ihnen unterschiedliche Verfahrensschritte zu. Dadurch werden die Kommunikationsprozesse zwischen IT-Teams und GPR allseitig transparent, verbindlich und entlastet. Neue Regularien vereinfachen und beschleunigen die Einführung von Standardsoftware. Die Partner können sich auf die großen technologischen Herausforderungen und deren präventiv zu behandelnden Folgen konzentrieren.
  • Zweite Innovation: Der GPR hat mit der Spitze der Stadtverwaltung und den IT-Teams einen speziellen „Zukunftsdialog“ vereinbart: „Der Zukunftsdialog unterstützt eine vorausschauende, strukturierte und beteiligungsorientierte Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben zwischen Verwaltung und Gesamtpersonalrat sowie weiterer Akteur*innen und dient der Prozessvereinfachung und Beschleunigung.“ Der GPR hat darin Initiativrecht. Der Zukunftsdialog tagt zwei Mal pro Jahr.
  • Dritte Innovation: Um die Interessen der Beschäftigten angesichts des digitalen Wandels zu schützen und Entlassungen zu vermeiden, enthält die Rahmen-DV den vereinbarten Passus: „Die Landeshauptstadt Stuttgart verzichtet auf betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der Digitalisierung.“
  • Vierte Innovation: Angesichts der Perspektiven, dass ein Teil der neuen algorithmischen Steuerungs- und Entscheidungssysteme („KI“-Systeme) nach ihrem Start schwerlich oder gar nicht mehr ausreichend gestaltbar sind und eine generelle Dokumentationsfähigkeit der innersoftwaretechnischen Ablaufprozesse kaum mehr gegeben ist, muss der Gestaltungsprozess vor (!) der Implementierung solcher sich selbstverändernder Software-Systeme (sogenannter „selbstlernender Software“) stattfinden. In Kooperation mit dem Projekt „Der mitbestimmte Algorithmus“ des „Forum Soziale Technikgestaltung“ wurde in der Rahmen-DV ein neuer Mitbestimmungsbaustein eingeführt. Die Partnerinnen und Partner verständigten sich auf die verbindliche Einführung der Praxis von „moderierten Spezifikationsdialogen“. Diese Dialoge vor der Implementierung sollen soziale Technikgestaltung im algorithmischen System auf der Basis des Erfahrungswissens der Kolleginnen und Kollegen gewährleisten. In der DV heisst es unter anderem: „Aus den gemeinsam gewonnenen Erfahrungen in den Dialogen werden verbindliche Anforderungen formuliert. Diese stellen die Grundlage für zukünftige Einführungsprozesse dar und sollen diese erleichtern.“ Für nur regelbasierte Softwareanwendungen ist der Spezifikationsdialog nicht zuständig. In den Spezifikationsdialogen hat der GPR ein Initiativrecht.
  • Fünfte Innovation: Im genau beschriebenen Verlaufsmuster, wie neue IT-Technik im Mitbestimmungsprozess zu behandeln ist, wurde zugunsten des GPR ein Vetorecht verankert: „Wenn die Personalvertretung dem Antrag bei Erfordernis einer Zustimmung nicht zustimmt, dann kann die Anforderung / der Change nicht umgesetzt werden.“
  • Sechste Innovation: Im Rahmen der notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen für die Beschäftigten müssen auch Kolleginnen und Kollegen aus den Personalräten und dem Gesamtpersonalrat sich weiterbilden können. Dazu garantiert die Rahmen-DV unter anderem: „Die Beschäftigten der Landeshauptstadt Stuttgart müssen auf diesem Weg aktiv durch Fort- und Weiterbildung sowie Personalentwicklung begleitet werden. Dies geschieht durch die rechtzeitige Bereitstellung von geeigneten Maßnahmen im Bereich Personalentwicklung, der Ausbildung, der Führungskräfteentwicklung und der Fortbildung. Auch den Mitgliedern von Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung, die an diesen Themen und Projekten beteiligt sind, muss Gelegenheit gegeben werden sich über aktuelle Entwicklungen, Technologien und Verfahren zu informieren bzw. fortzubilden.“
  • Siebte Innovation: Die Unterzeichnenden der neuen Rahmen-DV erklären, dass sie bei der Nutzung algorithmischer Steuerungs- und Entscheidungssysteme (sogenannter „KI“-Systeme) an der Orientierung auf die „Assistenztechnik“ festhalten: „Der Mensch steht an erster Stelle und die Technik hat eine dienende und unterstützende Funktion.“

In hervorgehobener Weise unterstreicht die Rahmen-DV die Bedeutung der informationellen Selbstbestimmung: „Um das Vertrauen der Beschäftigten sowie der Bürger*innen in den digitalen Wandel zu stärken, vereinbaren sich die Vertragsparteien zu einer ,sensiblen Datenschutzkultur‘ beim Umgang mit personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten und zur ,Förderung einer Kultur des Datenselbstschutzes‘ der Nutzer*innen. Diese vereinbarte sensible Datenschutzkultur setzt die rechtlichen, technischen, organisatorischen und sozialen Standards des Landesdatenschutzgesetzes und der europäischen Datenschutzgrundverordnung aktiv um. Damit wird die Bewahrung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung des Individuums und der Schutz der Privatheit gewährleistet.“

Neben den dargelegten sieben Innovationen regelt die neue Rahmen-DV ebenso die Kernthemen einer Beschäftigtenvertretung wie Datenschutz, Datensicherheit, Rolle der Schwerbehindertenvertretung, Ortung, Profilbildung, Cloudlösungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Qualifizierung, Weiterbildung, Barrierefreiheit, Social Media, Haftung, vorausschauende Arbeitsgestaltung, keine Leistungs- und Verhaltenskontrollen und Changemanagement: „Die Umsetzung der Digitalisierung wird so ausgerichtet, dass die Prinzipien der Chancengleichheit, der Integration, der Inklusion und der Diversity beachtet werden.“

In der Rahmen-DV wurde zudem festgelegt, dass der GPR auf Kosten des Arbeitgebers externe Beratungsleistungen nutzen kann.

Abschließend sei betont, dass den Kolleginnen und Kollegen des GPR auch der gute Service für Bürgerinnen und Bürger am Herzen liegt. In der Rahmen-DV wurde daher auf Drängen der Personalrätinnen und Personalräte festgehalten: „In den kommenden Jahren werden neben den digitalen Angeboten Verwaltungsleistungen auch vor Ort als ,analoger Grundservice‘ mit persönlichem Kontakt angeboten.“

Als Vertiefung seien die 22 Seiten (Rahmen-DV mit ihren acht verbindlichen Anlagen) beigefügt. (Hier bitte die pdf-Datei öffnen oder herunterladen.)

Kontakt und Rückfragen bitte an: schroeter@talheimer.de

HomeOffice-Tipp 1: Gleichstellung von betrieblichem und außerbetrieblichem Arbeitsplatz

Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mobil alternierend zuhause tätig sein will, sollten verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Das Arbeiten zuhause muss auf klaren und transparenten Regelungen basieren. Diese Regelungen sollten am besten in einer Betriebsvereinbarung (Privatwirtschaft) oder in einer Dienstvereinbarung (öffentliche Verwaltung) zwischen Betriebs- bzw. Personalrat und dem Arbeitgeber verankert sein. Ein zentraler Kerngedanke ist dabei die Gleichstellung des betrieblichen und des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes. Mit anderen Worten: Alle Regeln und sozialen Standards, die im Betrieb oder in der Verwaltung gelten, sind auch für den Arbeitsplatz zuhause einzuhalten.

So wie der Arbeitgeber den betrieblichen Arbeitsplatz mit Rechner, Monitor, Netzzugang etc. ausstattet, muss er dies ebenfalls für den Arbeitsplatz im HomeOffice tun. Die Arbeitszeitregelungen im Betrieb bzw. in der Verwaltung sowie die Erreichbarkeiten gelten am betrieblichen wie am außerbetrieblichen Arbeitsplatz identisch. Die gesetzlich festgelegte mindestens elfstündige Ruhezeit zwischen Arbeitsende am Abend und Arbeitsbeginn am nächsten Morgen muss eingehalten werden. Eine Erreichbarkeit der telearbeitenden Person für den Vorgesetzten um 23.00 Uhr ist unzulässig. Die Gehaltsregelungen, die Bedingungen des Datenschutzes gemäß der EU-DSGVO, der Datensicherheitsanforderungen, des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes, des Mutterschutzes, der Prävention etc. gelten wie im Betrieb auch zuhause. Wenn im HomeOffice besonders sensible Personendaten oder besonders geschützte Daten bearbeitet werden sollen, kann der Arbeitgeber in diesem Sonderfall den heimischen Arbeitsplatz durch einen Sicherheitsbeauftragten vorab prüfen lassen.

„Mobiles Arbeiten“ bzw. „Alternierende Telearbeit“ bedeuten, dass es im Wochenverlauf eine vereinbarte zeitliche Aufteilung gibt, wann die telearbeitende Person im Betrieb bzw. in der Verwaltung ist und wann zuhause. Aus der Praxis der letzten Jahrzehnte hat sich eine Schlüsselerfahrung (best practice) ergeben: Die telearbeitende Person sollte mindestens zwei Tage im Betrieb bzw. in der Verwaltung sein. Ob der Aufenthalt im HomeOffice ein, zwei oder drei Tage pro Woche umfasst, ob der Zeitraum am Stück oder verteilt am Anfang oder am Ende der Woche liegt, regeln die TelearbeiterIn mit der vorgesetzten Person selbst. Dies stimmen sie mit Betriebsrat bzw. Personalrat ab. In Unternehmen und Verwaltungen mit einer hohen Vertrauenskultur legen die Akteure lediglich ein jeweiliges Zeitbudget fest. Sie überlassen die flexible Ausgestaltung der Person, die im HomeOffice arbeiten will. Damit erreichen die Telearbeitenden für sich eine hohe Zeitsouveränität. Wichtig ist aber: Arbeiten zuhause ist kein dauerhaftes ununterbrochenes HomeOffice. Jede/r sollte an zwei Tagen im Betrieb bzw. in der Verwaltung sein, um das Team-Gefühl stabil zu halten.

Lesetipp aus den neunziger Jahren: Welf Schröter: Globale Telearbeit und der Standort Deutschland. Häutungen der Telearbeit (1996). In: Welf Schröter: Auf dem Weg zu neuen Arbeitswelten. Impulse des Forum Soziale Technikgestaltung. 2007, S. 254–258. ISBN 3-89376-041-1.

 

Wunderliches aus dem „KI“-Wunderland

Ist es ein vorübergehendes kulturelles Phänomen oder ein neuer aktiv begünstigter Trend? Immer häufiger findet sich in Veranstaltungen ein ähnlicher Typus von Personen zur Diskussion eines gemeinsamen Themas zusammen: Es sind Männer, ältere Männer über siebzig, zumeist ehemalige Ingenieure und Informatiker, die heute im aktiven Unruhestand sind. Sie unterstreichen die zunehmende Bedeutung der „künstlichen Intelligenz“ und beschwören die Macht und Potenziale der Technik. Drohszenarien und Hoffnungsträume gleichen Inhalts machen die Runde. Strittig ist im Wesentlichen der Zeitfaktor: Wird die „KI-Superintelligenz“ die Macht über die Menschheit in dreißig, siebzig oder neunzig Jahren übernehmen? Das Ergebnis sei jetzt schon klar. Die „Superintelligenz“, die sogenannte „starke KI“ käme und sei nicht mehr aufzuhalten. Gepaart wird der technikzentrierte Monolog mit dem Hinweis auf die notwendige „evolutionäre“, biologische Veränderung des Menschen. Das neue Menschenbild sieht die Technik nicht als hilfreiche Assistenz für den Menschen, sondern den Menschen als körperliche Übergangsstation zum dauerhaften digital-virtuellen Weiterleben eines Ichs.

Mag sein, dass manche Leserin, mancher Leser, diese Beschreibungen als esoterischen Wunderglauben oder als Überreste später Männerträumereien ansieht. Leider meinen es diese genannten Personen ernst. Sie wollen die Öffentlichkeit zugunsten ihres Zukunftsdiskurses missionieren und – zumindest ein Teil von ihnen – aktiv bejahend dafür werben. Hält man dieser Gruppe vor, sie würden damit transhumanistisches Gedankengut transportieren und rechtliche Grundprinzipien in Frage stellen, reagieren sie gelassen. Sie seien keine Ideologen und im Übrigen würde die Erbschaft unserer bisherigen ethischen Spielregeln durch den praktischen Utilitarismus (die sich einschleichende Form praktischen Nützlichkeitshandelns, auch wenn man wisse, dass man jenseits rechtlicher Regeln sei) de facto verändert und nivelliert. Sie fordern Freiheit, Freiheit für die Wissenschaft, Freiheit für die Technik, Freiheit für den Roboter, Freiheit für den Wandel.

Solange diese Männerrunden nur beim Bier Träume austauschen, könnte man zurückhaltend und gelassen bleiben. Es ändert sich allerdings abrupt, wenn solche Männerrunden sich prominente Redner als Gäste einladen, die die rechtsstaatlichen Spielregeln als neuen Gegner ausgeben. Einer dieser Prominenten gab von sich, dass er den zentralen Gegner der „Künstlichen Intelligenz“ gefunden habe. Es sei die EU-Datenschutzgrundverordnung!

Diese Aussage erfolgte einige Wochen nachdem die Datenschutzbeauftragten der Republik in ihrer „Hambacher Erklärung“ im Mai 2019 die zentrale Bedeutung der EU-DSGVO für die rechtsstaatliche Bändigung von „KI“-Anwendungen unterstrichen. Dort heißt es unter anderem:

Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) stellen eine substanzielle Herausforderung für Freiheit und Demokratie in unserer Rechtsordnung dar. Entwicklungen und Anwendungen von KI müssen in demokratisch-rechtsstaatlicher Weise den Grundrechten entsprechen. Nicht alles, was technisch möglich und ökonomisch erwünscht ist, darf in der Realität umgesetzt werden. Das gilt in besonderem Maße für den Einsatz von selbstlernenden Systemen, die massenhaft Daten verarbeiten und durch automatisierte Einzelentscheidungen in Rechte und Freiheiten Betroffener eingreifen. Die Wahrung der Grundrechte ist Aufgabe aller staatlichen Instanzen. Wesentliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI sind vom Gesetzgeber vorzugeben und durch die Aufsichtsbehörden zu vollziehen. Nur wenn der Grundrechtsschutz und der Datenschutz mit dem Prozess der Digitalisierung Schritt halten, ist eine Zukunft möglich, in der am Ende Menschen und nicht Maschinen über Menschen entscheiden. […]“

 

Blockchain (2): Gesichter einer Technikinnovation

Die „Blockchain“-Technologie wurde in größerem Stil zunächst für Finanzdienstleistungen, Geld- und Währungstransaktionen genutzt. Dabei entstanden mindestens zwei große Handlungsfelder: Die „öffentliche Blockchain“ (Public Blockchain) und die „private Blockchain“.

In der „Public Blockchain“ kann sich grundsätzlich jede/r beteiligen. Insider sprechen von produktiver Anarchie. Jede/r kann – formal betrachtet – ohne Beschränkungen die Technik gegen Gebühr anwenden. Dies zieht aus Sicherheitsgründen einen hohen Rechenaufwand nach sich. Die „private Blockchain“ hat einen geringeren Rechenaufwand, da eine zentrale Instanz die Bedingungen der Nutzung autoritär festlegt. Zum Beispiel kann ein diktatorisch handelnder Staat den Kreis der Teilnehmenden begrenzen und nur ausgewählten Akteuren Zugang gewähren. Eine Kombination aus der öffentlichen und der privaten Variante ist als erlaubte Kette („Permissioned Blockchain“) auf dem Weg.

Unter Fachleuten weist die „Public Blockchain“ Vorteile wie etwa Dezentralisierung, Transparenz und Vertrauen auf. Allerdings ist der Datenschutz löchrig, da aufgrund der verteilten Datenbanken viele Akteure Leserechte haben. Vor allem aber zeigt dieser Weg eine äußerst schlechte Energiebilanz durch die hohen Energiekosten für zahllose Rechner und Server.

Das Ringen um europäische bzw. weltweite Standardisierungen hat einen Verbund großer Unternehmen (IBM, Microsoft, Daimler, Airbus etc.) zusammengebracht, die das Phänomen „Blockchain“ als weltweites OpenSource-Vorhaben unter dem Namen „Hyperledger-Projekt“ (frei übersetzt: eine Art Hauptkontobuch) neu erfinden, um diese Technik für eine Nutzung durch Industrieunternehmen sowie durch Dienstleister zu öffnen. Die „Blockchain“ soll die Wertschöpfung in Industrie und Dienstleistungen optimieren: „Blockchain“ als Service via Cloud ist somit bereits kommerziell verfügbar.

Die Anwendung der „Blockchain“-Technologie unterstreicht das Denken und Handeln in virtuellen Wertschöpfungskontexten. Eine Verknüpfung mit der Realwirtschaft und materiellen Gütern wird zunächst vermieden. Es geht primär um die Verwertung von Daten der Wertschöpfung mit Hilfe von autonomen Software-Agenten und Agenten-Systemen. Die „Blockchain“ wird infrastruktureller Bestandteil der digitalen Transformation von Wirtschafts- und Arbeitswelten.

Muss diese „Blöcke-Kette“ nicht auch der Mitbestimmung unterliegen? Ja, denn die Kette ändert Arbeitsabläufe, trägt personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten auf verteilte Server und kostet Arbeitsplätze.

 

Digitalisierung? Alles unter Kontrolle?

Antworten auf diese Frage will die lesenswerte neue arbeitsweltbezogene Studie „Alles unter Kontrolle?“ von Michael Schwemmle und Peter Wedde geben. Ihr Untertitel „Arbeitspolitik und Arbeitsrecht in digitalen  Zeiten“ öffnet den kritischen Blick auf Handlungsfelder der Bundespolitik und deren Defizite. Die Autoren setzen sich technikdiskurs-historisch, rechtlich und rechtspolitisch mit der regierungsamtlichen Begleitung der digitalen Transformation auseinander.

Nach der Analyse der parlamentsbezogenen öffentlichen Diskurse zur Modernisierung des Arbeitsrechtes und des Betriebsverfassungsgesetzes folgt ihre ernüchternde Schlussfolgerung: „Damit trifft die digitale Arbeit der Zukunft nach wie vor auf das an analogen Zuständen ausgerichtete Arbeitsrecht der Vergangenheit.“ Nur scheinbar zurückhaltend klingt einer ihrer Nachsätze: „Das Fehlen gesetzgeberischen Handelns hemmt das rasche Fortschreiten der Digitalisierung in keiner Weise, bewirkt aber für die digitale Arbeitswelt eine schleichende Aushöhlung des arbeitsrechtlichen Schutzrahmens, die zulasten der Beschäftigten geht, und eine zunehmende ,Entrechtlichung‘ der Arbeitsbedingungen.“

Auf über 50 DIN A4-Seiten zerlegen die Verfasser den aktuellen Zustand des Politikfeldes „Arbeit“. Die Studie zeigt dringende Reformbedarfe auf, um grundlegend die Mitbestimmung zu stärken. Es fehle an Gesetzesinitiativen für

  • „wie auch immer konditionierte Ansprüche auf selbstbestimmte mobile bzw. Telearbeit, die Erwerbstätigen eine erweiterte Orts- und Zeitsouveränität ermöglichten; 
  • ein Recht auf Nicht-Erreichbarkeit, das geeignet sein könnte, die Belastungen ausufernder arbeitsbezogener Verfügbarkeit zu begrenzen; 
  • eine Modernisierung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften für digital mobile Arbeit außerhalb von Betriebsstätten; 
  • eine integrale arbeits(markt)politische Agenda zur Sicherung von Beschäftigung im digitalen Umbruch; 
  • einen verbesserten Schutz von Plattformarbeiter_innen; 
  • eine Reform der Mitbestimmung, die geeignet wäre, der digital getriebenen Machtverschiebung zugunsten der Arbeitgeber_innen Schranken zu setzen; 
  • eine Absicherung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten im Rahmen eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes auf der Höhe der Zeit.“

Download der Studie 

 

Schutz der Privatheit bedeutet Schutz der Demokratie

Wer kennt sie nicht die eifrigen Verführungen zum bereitwilligen Übermitteln persönlicher Daten. Da wird die persönliche Gesundheit mit Schritt- oder Pulszählern „optimiert“, Herzfrequenzen und Insulinangaben „gepostet“, familiäre Bilder und Informationen in Social Media-Plattformen zugänglich gemacht. Per Handy-GPS lassen sich Bewegungsbilder erstellen. Mit dem Zusammenführen von Links und „Likes“ werden Beziehungs- und Bekanntschaftslinien transparent. Im Supermarkt lässt das Pay back-Modell Kundenverhalten und Kundenprofile zu wertvollen Zielgruppenidentifikationen erwachsen.

Die Liste lässt sich fortsetzen, denn das „Lifelogging“ – das Vermessen von Alltags- und Lebensverhalten – wird um das betriebliche „Worklogging“ (Schröter) ergänzt. Neben direkten Mitarbeiterdaten und Profilen entfalten sich Profile aus indirekten Daten (Armbänder von Beschäftigten zeigen Raumwechsel, Geschwindigkeiten, Raucherpausen, Leistungsvermögen, undundund). Sie erlauben unsichtbare Rankings.

Wenn nun arbeitsweltbezogene Daten mit Freizeit- und Gesundheits-, Mobilitäts- und Konsumdaten verschmelzen, werden im aggregierten Profil immer mehr die Trennungen von Arbeit und Freizeit, von Beruf und Privatheit aufgehoben. Diese Tendenzen erfordern nicht nur einen verbesserten Arbeitnehmerdatenschutz sowie einen bürgerbezogenen „Identitätsschutz“ (Schröter). Noch ein weiterer Aspekt gewinnt an Relevanz:

Es ist dem Philosophen Jürgen Habermas hoch anzurechnen, dass er die Bedeutung des Schutzes der Privatheit für die Demokratie hervorgehoben hat. Zu Recht unterstreicht er, dass die verfassungsrechtlich gesicherte Privatheit von Bürgerinnen und Bürgern einen wichtigen Baustein im Fundament der Demokratie darstellt. Wenn durch digitale Vernetzungen faktisch die Privatheit beeinträchtigt wird bzw. werden kann, besteht die Gefahr, dass die demokratische Gesellschaft Schaden nimmt.

Eine soziale Gestaltung von 4.0-Arbeitswelten sollte den Schutz der Privatheit im Blick behalten.

Präventive Arbeitsgestaltung

Wie ist die neue Arbeitswelt zu gestalten? Dieser Frage geht das vom BMBF drei Jahre lang geförderte Verbundprojekt „Prävention 4.0“ nach. Es untersucht die Auswirkungen von Cyber-Physical Systems (CPS) – auch Internet der Dinge genannt – auf die Möglichkeiten einer produktiven, sicheren und gesunden Gestaltung der Arbeitswelt. Zentrale Fragen sind: Was verändern der „Kollege“ Roboter und smarte Arbeitsmittel in der Arbeitsgestaltung? Wie wandeln sich die Arbeitsprozesse, wenn die Produktion, die Dienstleistung oder ein Auftrag über das Internet gesteuert werden können? Welche neuen Kompetenzen und Qualifizierungen benötigen Beschäftigte und Führungskräfte? Welche neuen Belastungen treten in der Arbeit 4.0 auf? Wie kann die Datensicherheit gewährleistet werden? Welchen Einfluss haben Führung und Unternehmenskultur auf die Gestaltung von digitalisierten Produktionssystemen?

Das Projekt „Prävention 4.0“ verfolgt das Ziel, konkrete Handlungsempfehlungen und Leitlinien für eine produktive, sichere und gesunde Arbeitsgestaltung in der Arbeitswelt 4.0 zu entwickeln, damit die Akteure in den Betrieben die Potenziale der betrieblichen Prävention in der digitalisierten Arbeitswelt wirkungsvoll nutzen können. Eine Aufgabe des BMBF-Projektes wird es sein, relevante Handlungsfelder (Führung, Mitbestimmung etc.) und -optionen guter Arbeit im digitalen Wandel zu identifizieren und Hilfestellungen zur Prävention in der „Arbeitswelt 4.0“ für Akteure in den Unternehmen, Gewerkschaften und Präventionsdienstleister zu entwickeln. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Datensicherheit und Organisation bis hin zur Führung und Kultur im Unternehmen sind zentrale Handlungsfelder in der Arbeitswelt 4.0.

Das Forum Soziale Technikgestaltung (FST) bringt als Partner des neuen Projektes seine 25-jährige Erfahrung ein. „Wir gehen dabei von einem erweiterten Präventionsbegriff aus, der nicht nur Arbeits- und Gesundheitsschutz, sondern auch Fragen der Mitbestimmung, des Datenschutzes und der Qualifizierung umfasst“, erläuterte Welf Schröter, der Leiter des FST. Dieses Netzwerk besteht aus mehr als 2700 Frauen und Männern in Betriebs- und Personalräten sowie in Produktions- und Dienstleistungszusammenhängen.

Zur WebSite des Projektes: http://www.praevention40.de

 

Offensive soziale Gestaltung von „Industrie 4.0“

Für eine offensive soziale Gestaltung von „Industrie 4.0“ sprach sich der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates von Bosch Rexroth, Klaus Friedrich, bei der 7. Engineering- und IT-Tagung der IG Metall „Baustelle Zukunft: Das digitale Unternehmen – wo bleibt der Mensch?“ im Forum  „Ziemlich beste Freunde? – Wie sich das Verhältnis von Mensch – Maschine in Produktion und Dienstleistung entwickeln wird“ aus.

Ein Grafic Monitoring von Christoph J. Kenner (www.animanova.de)
Ein Grafic Monitoring von Christoph J. Kenner (www.animanova.de)

Klaus Friedrich betonte, dass gerade die sich verändernde Mensch-Maschine-Schnittstelle gestaltbar sei. Man müsse stets fragen, wer dabei wen steuere. Zu den neuen Anforderungen zählte er die Notwendigkeit eines besseren Arbeitnehmerdatenschutzes und eines Schutzes der Persönlichkeitsrechte. Es gelte, aktiv bei der Gestaltung von Flexibilität und mobilem Arbeiten einzugreifen. Neben den Fragen der Qualifizierung müsse auf die Gefahren neuer Formen prekärer Beschäftigung hingewiesen werden. Der Wandel der Arbeit verlange ein neues Verhältnis von Beteiligung und Stellvertretung. Das Zusammenwachsen von virtueller und realer Arbeitsumgebung (z.B. bei Augmented Reality) bringe neue Belastungsfaktoren mit sich.

Betriebsräte brächten viel Erfahrung aus den Feldern Arbeitsgestaltung, Entgelt, Arbeitszeit, Arbeitssicherheit, berufliche Erstausbildung, soziale Rahmenbedingungen mit. Diese Erfahrungen müssten offensiv genutzt werden.

These 3 Gestaltung durch den Betriebsrat

Der Umbau zum vollständigen Erreichen eines ganzheitlich digitalen Wirtschaftens wird noch einige Zeit benötigen. Doch die ersten Schritte finden bereits jetzt in Form von noch isolierten Einzelprojekten in den Betrieben statt. Die Einführung flexibler mobiler Personalplanung, die Verwendung „intelligenter“ Brillen oder Handschuhe, die Nutzung von Datenchips in Materialteilen (CPS Cyber Physical Systems, RFID-Tags), die Hand-in-Hand-Arbeit von Mensch und humanoidem Roboter, die Anwendung von Cloud-Lösungen und komplexer Software, die den virtuellem Arbeitsraum automatisieren kann, können als Beispiele aktueller Praxis gelten. Bei der Einführung neuer technikgestützter Arbeitsabläufe sind Betriebsräte gefordert, mit bestehenden Mitbestimmungsmöglichkeiten gestaltend einzugreifen und mitzuwirken. Dabei stehen gängige Aspekte wie Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit, Arbeitsschutz, Gesundheitsprävention, Datenschutz, Technikgestaltung etc. zunächst im Vordergrund. Davon ausgehend beschleunigt sich der innere Umbau des Betriebes und der Wandel der Arbeitswelt hin zu „Arbeit 4.0“. Von hier aus nimmt die Entwicklung Fahrt auf in Richtung der komplexen, flexiblen Wertschöpfungsketten. Aus dem Blickwinkel der sozialen Gestaltung von „Industrie 4.0“ sollte es gelingen, sowohl mit der erfahrenen Haltung der Gegenwart wie auch zugleich mit dem vorausschauenden Blick des Jahres 2020 rückwärts auf das Heute zu handeln.