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Schlagwort: Dienstvereinbarung

Ein Interventionsrecht als neuer Impuls für die Mitbestimmung

Posted on April 21 by Welf Schroeter

Kolleginnen und Kollegen kennen den Vorgang zuhauf aus der alltäglichen Praxis: Ein Vorgesetzter, eine Vorgesetzte, eine Abteilungsleitung, eine Amtsleitung ordnet die Einführung einer neuen Software für die Arbeitsabläufe an, ohne die Beschäftigtenvertretung zu informieren. Dies geschieht nicht versehentlich sondern in voller Kenntnis, dass ein solches Vorgehen die Mitbestimmungsrechte von Betriebs- bzw. Personalräten verletzt. Führungskräfte wollen Druck machen, wollen sich als starke Macher inszenieren und der Belegschaft unumwunden zeigen, wer das Sagen hat. Für Betriebsrät_innen und Personalrät_innen stellt ein derartiges Verhalten ein erhebliches Ärgernis dar. Das Arbeitsklima ist beschädigt. Vertrauen ist zerstört.

Während in einem guten Betriebsklima die Geschäftsleitung zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Betriebsrat umfassend informiert und den Mitbestimmungsprozess auslöst, schaden die Hau-Drauf-Kulturen autoritärer Führungspersönlichkeiten nicht nur dem Miteinander sondern vor allem auch dem Ziel der Technikeinführung selbst. Technik, die ohne Mitbestimmung eingeführt wird, trifft auf Mißtrauen. Mißtrauen verlangsamt und behindert die Anwendungen neuer IT-Werkzeuge. Die Führungskraft interpretiert dies fälschlich als „Technikfeindlichkeit“. In Wirklichkeit ist ein Legitimationsverlust der Führung festzustellen. Falsche Führung behindert die Digitalisierung.

Vor diesem Hintergrund wird aus dem „Forum Soziale Technikgestaltung“ ein neuer Impuls gesetzt: Die Forderung nach einem rückwirkenden und zeitunabhängigen Interventionsrecht. Wenn Führungen an der Mitbestimmung vorbei IT-Werkzeuge implementieren, müssen Beschäftigtenvertretungen das Recht auf Intervention und das Recht auf nachträgliche und zeitunabhängige Rückabwicklung erhalten.

Wenn Führung vermeintliche Fakten schafft, muss der BR oder PR das Recht bekommen, den Vorgang zu stoppen, um die Einführung der digitalen Werkzeuge auf der Basis der Mitbestimmung neu zu starten. Dieses Recht wendet sich nicht gegen Technik, sondern gegen die rechtswidrige Art ihrer Einführung. Das Interventionsrecht als Forderung kann technische Innovationen sichern und zugleich einen mitbestimmten Wandel (Transformation) nachhaltig werden lassen. Damit wird das angestrebte Interventionsrecht auch Teil einer belastbaren Review-Praxis zwischen IT-Teams und Beschäftigtenvertretungen.

Das rückwirkende und zeitunabhängige Interventionsrecht sollte in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, besser noch in einer Rahmenvereinbarung, festgeschrieben werden.

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Posted in Allgemein | Tagged Betriebsrat Betriebsvereinbarung Dienstvereinbarung Forum Soziale Technikgestaltung Führung Interventionsrecht Künstliche Intelligenz Mitbestimmung Personalrat Review

HomeOffice-Tipp 1: Gleichstellung von betrieblichem und außerbetrieblichem Arbeitsplatz

Posted on September 13, 2020 by Welf Schroeter

Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mobil alternierend zuhause tätig sein will, sollten verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Das Arbeiten zuhause muss auf klaren und transparenten Regelungen basieren. Diese Regelungen sollten am besten in einer Betriebsvereinbarung (Privatwirtschaft) oder in einer Dienstvereinbarung (öffentliche Verwaltung) zwischen Betriebs- bzw. Personalrat und dem Arbeitgeber verankert sein. Ein zentraler Kerngedanke ist dabei die Gleichstellung des betrieblichen und des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes. Mit anderen Worten: Alle Regeln und sozialen Standards, die im Betrieb oder in der Verwaltung gelten, sind auch für den Arbeitsplatz zuhause einzuhalten.

So wie der Arbeitgeber den betrieblichen Arbeitsplatz mit Rechner, Monitor, Netzzugang etc. ausstattet, muss er dies ebenfalls für den Arbeitsplatz im HomeOffice tun. Die Arbeitszeitregelungen im Betrieb bzw. in der Verwaltung sowie die Erreichbarkeiten gelten am betrieblichen wie am außerbetrieblichen Arbeitsplatz identisch. Die gesetzlich festgelegte mindestens elfstündige Ruhezeit zwischen Arbeitsende am Abend und Arbeitsbeginn am nächsten Morgen muss eingehalten werden. Eine Erreichbarkeit der telearbeitenden Person für den Vorgesetzten um 23.00 Uhr ist unzulässig. Die Gehaltsregelungen, die Bedingungen des Datenschutzes gemäß der EU-DSGVO, der Datensicherheitsanforderungen, des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes, des Mutterschutzes, der Prävention etc. gelten wie im Betrieb auch zuhause. Wenn im HomeOffice besonders sensible Personendaten oder besonders geschützte Daten bearbeitet werden sollen, kann der Arbeitgeber in diesem Sonderfall den heimischen Arbeitsplatz durch einen Sicherheitsbeauftragten vorab prüfen lassen.

„Mobiles Arbeiten“ bzw. „Alternierende Telearbeit“ bedeuten, dass es im Wochenverlauf eine vereinbarte zeitliche Aufteilung gibt, wann die telearbeitende Person im Betrieb bzw. in der Verwaltung ist und wann zuhause. Aus der Praxis der letzten Jahrzehnte hat sich eine Schlüsselerfahrung (best practice) ergeben: Die telearbeitende Person sollte mindestens zwei Tage im Betrieb bzw. in der Verwaltung sein. Ob der Aufenthalt im HomeOffice ein, zwei oder drei Tage pro Woche umfasst, ob der Zeitraum am Stück oder verteilt am Anfang oder am Ende der Woche liegt, regeln die TelearbeiterIn mit der vorgesetzten Person selbst. Dies stimmen sie mit Betriebsrat bzw. Personalrat ab. In Unternehmen und Verwaltungen mit einer hohen Vertrauenskultur legen die Akteure lediglich ein jeweiliges Zeitbudget fest. Sie überlassen die flexible Ausgestaltung der Person, die im HomeOffice arbeiten will. Damit erreichen die Telearbeitenden für sich eine hohe Zeitsouveränität. Wichtig ist aber: Arbeiten zuhause ist kein dauerhaftes ununterbrochenes HomeOffice. Jede/r sollte an zwei Tagen im Betrieb bzw. in der Verwaltung sein, um das Team-Gefühl stabil zu halten.

Lesetipp aus den neunziger Jahren: Welf Schröter: Globale Telearbeit und der Standort Deutschland. Häutungen der Telearbeit (1996). In: Welf Schröter: Auf dem Weg zu neuen Arbeitswelten. Impulse des Forum Soziale Technikgestaltung. 2007, S. 254–258. ISBN 3-89376-041-1.

 

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Betriebs- und Personalräte wollen den Vorrang menschlicher Entscheidungshoheit bei algorithmischen Systemen

Posted on Februar 10, 2020 by Welf Schroeter

Aus den vielfältigen Diskursen und Diskussionen im „Forum Soziale Technikgestaltung“ (FST) zum Thema „Der mitbestimmte Algorithmus“ entstanden dreißig generische Kriterien zur Vorab-Gestaltung von Algorithmen und algorithmischen Entscheidungssystemen (1). Zu den Kernpositionen gehören die eindeutige Einschränkung der personenunabhängigen Entscheidungskompetenz von Delegationssoftware und das Festhalten an gestalteter Assistenztechnik:

„Grundsätzlich hat zu gelten, dass in den Arbeits- und Berufswelten, in Betrieben, Dienstleistungszentren und Verwaltungen sowie in KMUs nur solche Software-Systeme Anwendung finden, die gestaltbar sind. Geschlossene und nicht gestaltbare Systeme verletzen die Mitbestimmung. Bei der Gestaltung und dem Einsatz ,autonomer‘ und ,selbstlernender‘ Algorithmen und algorithmischer Entscheidungssysteme gilt der Vorrang menschlicher Entscheidungshoheit und menschlicher Aufsicht. Bei der Gestaltung und dem Einsatz ,autonomer‘ und ,selbstlernender‘ Algorithmen und algorithmischer Entscheidungssysteme muss die Beherrschbarkeit der Systeme zu jedem einzelnen Zeitpunkt durch den Menschen gegeben sein.“(2)

Der Gesamtpersonalrat (GPR) der Landeshauptstadt Stuttgart hat In Zusammenarbeit mit dem „Forum Soziale Technikgestaltung“ den Entwurf einer „Lernenden Rahmen- und Zukunfts-DV zum Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik bei der Landeshauptstadt Stuttgart“ vorgelegt. Darin strebt der GPR unter anderem an:

„Sollte eine Software-Anwendung nach ihrer Implementierung technisch nicht mehr gestaltbar sein oder deren Gestaltung nur mit großen technischen Aufwendungen und Kosten möglich sein, sind die Gestaltungsanforderungen des Gesamtpersonalrates vorab im Algorithmus der Software verbindlich zu verankern. Eine technisch eigenständige Aufhebung der Zweckbindung durch eine ,selbstlernende‘ Software selbst muss technisch ausgeschlossen werden.“ (3)

(1) Welf Schröter: Der mitbestimmte Algorithmus. Arbeitsweltliche Kriterien zur sozialen Gestaltung von Algorithmen und algorithmischen Entscheidungssystemen. In: Welf Schröter (Hg.): Der mitbestimmte Algorithmus. Gestaltungskompetenz für den Wandel der Arbeit. Mössingen 2019, S. 101–150.
(2) Ebd., S. 138.
(3) Markus Freitag, Claudia Häussler, Chris Purz, Welf Schröter: Chance auf einen geordneten Zukunftsprozess. In: Welf Schröter (Hg.): Der mitbestimmte Algorithmus. Gestaltungskompetenz für den Wandel der Arbeit. Mössingen 2019, S. 213–240, S. 232. (Darin enthalten ist der vollständige Wortlaut von „RZDV-ITTK-LHS Lernende Rahmen- und Zukunfts-DV zum Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik bei der bei der Landeshauptstadt Stuttgart“ (Entwurf)“ Vorgelegt vom Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Stuttgart 2019“.)

 

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