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Ein Interventionsrecht als neuer Impuls für die Mitbestimmung

Posted on April 21 by Welf Schroeter

Kolleginnen und Kollegen kennen den Vorgang zuhauf aus der alltäglichen Praxis: Ein Vorgesetzter, eine Vorgesetzte, eine Abteilungsleitung, eine Amtsleitung ordnet die Einführung einer neuen Software für die Arbeitsabläufe an, ohne die Beschäftigtenvertretung zu informieren. Dies geschieht nicht versehentlich sondern in voller Kenntnis, dass ein solches Vorgehen die Mitbestimmungsrechte von Betriebs- bzw. Personalräten verletzt. Führungskräfte wollen Druck machen, wollen sich als starke Macher inszenieren und der Belegschaft unumwunden zeigen, wer das Sagen hat. Für Betriebsrät_innen und Personalrät_innen stellt ein derartiges Verhalten ein erhebliches Ärgernis dar. Das Arbeitsklima ist beschädigt. Vertrauen ist zerstört.

Während in einem guten Betriebsklima die Geschäftsleitung zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Betriebsrat umfassend informiert und den Mitbestimmungsprozess auslöst, schaden die Hau-Drauf-Kulturen autoritärer Führungspersönlichkeiten nicht nur dem Miteinander sondern vor allem auch dem Ziel der Technikeinführung selbst. Technik, die ohne Mitbestimmung eingeführt wird, trifft auf Mißtrauen. Mißtrauen verlangsamt und behindert die Anwendungen neuer IT-Werkzeuge. Die Führungskraft interpretiert dies fälschlich als „Technikfeindlichkeit“. In Wirklichkeit ist ein Legitimationsverlust der Führung festzustellen. Falsche Führung behindert die Digitalisierung.

Vor diesem Hintergrund wird aus dem „Forum Soziale Technikgestaltung“ ein neuer Impuls gesetzt: Die Forderung nach einem rückwirkenden und zeitunabhängigen Interventionsrecht. Wenn Führungen an der Mitbestimmung vorbei IT-Werkzeuge implementieren, müssen Beschäftigtenvertretungen das Recht auf Intervention und das Recht auf nachträgliche und zeitunabhängige Rückabwicklung erhalten.

Wenn Führung vermeintliche Fakten schafft, muss der BR oder PR das Recht bekommen, den Vorgang zu stoppen, um die Einführung der digitalen Werkzeuge auf der Basis der Mitbestimmung neu zu starten. Dieses Recht wendet sich nicht gegen Technik, sondern gegen die rechtswidrige Art ihrer Einführung. Das Interventionsrecht als Forderung kann technische Innovationen sichern und zugleich einen mitbestimmten Wandel (Transformation) nachhaltig werden lassen. Damit wird das angestrebte Interventionsrecht auch Teil einer belastbaren Review-Praxis zwischen IT-Teams und Beschäftigtenvertretungen.

Das rückwirkende und zeitunabhängige Interventionsrecht sollte in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, besser noch in einer Rahmenvereinbarung, festgeschrieben werden.

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Posted in Allgemein | Tagged Betriebsrat Betriebsvereinbarung Dienstvereinbarung Forum Soziale Technikgestaltung Führung Interventionsrecht Künstliche Intelligenz Mitbestimmung Personalrat Review
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