Unterschätzen wir die digitale Transformation?

Wer sich mit der sozialen Gestaltung moderner Arbeitswelten befasst, stellt sich wohl ab und zu die Frage, wo denn eigentlich derzeit vorne sei. Bilden die Humanisierung mobiler Arbeit und die Einrichtung eines HomeOffice das unerkannt Neue? Stellen das „Internet der Dinge“ oder „Smart Glasses“ die Überraschung des Morgen dar? Ist die Nutzung eines Smartphones eine Innovation?

Seien wir ehrlich: Wir sind zumeist mehrheitlich dabei, unsere unerledigten Hausaufgaben der letzten Jahre aufzuarbeiten. Smartphones wurden im Unternehmensalltag 1996/97 eingeführt. Der erste Tarifvertrag für mobiles Arbeiten wurde 1996 unterschrieben. „Kluge Brillen“, das „Internet der Dinge“ und die „Smart Factory“ sind seit eineinhalb Jahrzehnten technische Wirklichkeit. Wir gestalten momentan vor allem eine „nachholende Digitalisierung“ (Schröter). Dies ist absolut notwendig und eine erhebliche soziale Herausforderung. Diese Digitalisierung ist die Basis von „Arbeit 4.0“, aber es ist nicht „Arbeit 4.0“.

Die Vier-Null-Welten beginnen mit der „Digitalisierung hinter der Digitalisierung“ (Schröter), wenn die „Handlungsträgerschaft Mensch“ übergeht in eine „Handlungsträgerschaft autonomer Software-Systeme“, die „selbstlernend“ und in gewisser Weise „selbstentscheidend“ sind. Damit sind nicht Roboter oder selbstfahrende Autos gemeint.

Es geht um Software, um ein neues gewerkschaftliches Verständnis der Potenziale von Software. Wir müssen lernen, den Menschen ins Zentrum der Arbeits- und Lebenswelt zu setzen und zugleich die Prozesse und Organisationsabläufe durch die Brille der „intelligenten“ Software zu denken. Dieser Blick öffnet die Tür zum Verständnis der Vier-Null-Welten.

Solange wir aber nur rückwärtig nachholend handeln, gerät uns die Richtung des „Vorne“ aus dem Blick. Das, was technologisch vorne ist, muss dem Humanum unterworfen werden. Unsere Gestaltungskompetenz gilt es zu erneuern.

Daher ist es unabdingbar, dass wir die gleiche Energie und den gleichen Aufwand, den wir im Moment in die „nachholende Digitalisierung“ investieren, ebenfalls in die Gestaltung „autonomer Software-Systeme“ (ASS), in den Erwerb von Kompetenz zur „vorausschauenden Arbeitsgestaltung“, in die Demokratisierung des Prinzips Algorithmus und in die demokratische Formung ambivalenter Blockchain-Anwendungen aufbringen.

Soziale Gestaltung gelingt am besten von vorne. Dort müssen wir hin. Rasch. Kompetent. Sozial. Innovativ. Mitbestimmt.

Unterschätzen wir die digitale Transformation? Noch.

 

Kann ein autonomes Software-System ein drittes Rechtssubjekt in der Mitbestimmung darstellen?

Schon seit vielen Jahr quälen sich Fachleute aus Technik und Recht mit der Frage, ob ein Roboter, ein selbstfahrendes Auto oder ein Software-System im gerichtlichen Sinne ein Rechtssubjekt sein kann. Das bisherige Rechtsdenken gibt auf diese Frage nur zum Teil ausreichende Antworten. Im Zentrum steht stets die Suche nach der Zuordnung: Wer ist für einen Vorgang verantwortlich? Ist es der beauftragende Veranlasser der Technik oder die Technik selbst? Was passiert aber, wenn diese Zuordnung nicht eindeutig zu treffen ist, weil sich das technische System durch seine „Selbstlern“-Fähigkeit in Echtzeitschritten ständig verändert?

Der „Sachverständigenrat für Verbraucherfragen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ hat im Dezember 2016 in seinem Gutachten „Verbraucherrecht 2.0 – Verbraucher in der digitalen Welt“ das Dilemma benannt: „Schwieriger wird es bei der rechtlichen Beurteilung von selbst-lernenden Algorithmen. Hier geht es letztendlich um die Frage, wie sich künstliche Intelligenz (KI) auf das Rechtssystem auswirkt, ob die Zuordnung des Agenten zum Prinzipal durchbrochen wird, ob der Software-Agent selbst zum autonom handelnden Rechtssubjekt wird oder der Prinzipal, der den selbst-lernenden Algorithmus konfiguriert hat, der Letztverantwortliche bleibt. Mit anderen Worten: wer ist der Prinzipal und wer ist der Agent?“.

Am Horizont der Debatte ist eine Erweiterung der Rechtslage erkennbar. Es ist zu erwarten, dass das Zivilrecht eine qualitative Korrektur in dem Sinne erfährt, dass es neben der „natürlichen Person“ (Bürgerin, Bürger) und der „juristischen Person“ (Unternehmen, Verein, Verband, etc.) auch eine „elektronische Person“ (autonome Systeme) geben wird. Doch wie soll diese definiert werden, wenn „autonome Software-Systeme“ (ASS) als „selbstlernende“ Einheiten sich nach ihrem Start unaufhörlich wandeln und potenziell ihren eigenen Algorithmus umbauen?

Ein unkonventioneller Blick in die Zukunft könnte auch noch eine andere Herausforderung formulieren: Was könnte eine „elektronische Person“ im Prozess der Mitbestimmung bedeuten? Angenommen ein ASS würde als „elektronische Person“ juristisch anerkannt, träte es dann im innerbetrieblichen Mitbestimmungsprozess neben der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat als ein dritter „Partner“ an den Verhandlungstisch? Müsste eine „elektronische Person“ im Hinblick auf die Auswirkungen von „autonomen Software-Systemen“ in der betriebsinternen oder betriebsübergreifenden Wertschöpfungskette auch im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden? Der Gedanke mag manchen schaudern lassen. Doch ist er nicht in sich logisch und konsequent? Was würde vorausschauende soziale Technikgestaltung in diesem Zusammenhang erfordern?